Gesetze / Fahrlehrergesetz FahrlG 2018 § 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten 1.zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie2.zu statistischen Zwecken § 38ades Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.